I. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

(1) Unsere AGB gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichen-der Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

II. Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

(1) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zu-sendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.


(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigen-tums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise und Zahlungsbedingungen


(1) Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rech-nungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Kosten für spezielle Verpackungsanforderungen, Kisten, Paletten und andere damit verbundene Materialien, die sich aus dem spezifischen Wunsch des Kun-den ergeben, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.


(2) Hat sich der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.


(3) Die Beträge unserer Rechnungen sind sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Rechnungen einzustellen und zu-künftig Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzli-chen Regelungen im Falle eines Zahlungsverzuges. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.


(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, un-bestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur be-fugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


(5) Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

IV. Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kenn-zeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und zu einer ausreichenden Versicherung der Ware verpflichtet.


(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die be- und Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbe-haltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungs-wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.


(3) Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die unter Eigentumsvor-behalt stehenden Waren zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden, noch sicherungsübereig-nen. Etwaige Zugriffe Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kosten einer notwendigen In-tervention trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.


(4) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Kunde hiermit sämtliche ihm in diesem Zusammenhang zu-stehenden Ansprüche gegen seine Kunden ab. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetrete-nen Forderung im eigenen Namen ermächtigt. Die Berechtigung zur Einziehung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder er seine Zahlungen eingestellt hat. In diesen Fällen darf der Kunde die Ware auch nicht mehr weiterverarbeiten oder weiterveräußern. Der Kunde hat uns die unverzügliche Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen.


(5) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch eine mangelnde Leistungs-fähigkeit des Kunden gefährdet ist, können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verwei-gerung des Kunden oder erfolgslosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


(6) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20 %, haben wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei-zugeben.

V. Leistungszeiten


(1) Sind von uns verbindliche Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Ver-zögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflich-ten nicht erfüllt.


(2) Die Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen setzt neben dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kun-den beizubringender Unterlagen insbesondere die rechtzeitige Eigenbelieferung voraus. Sollten wir ohne ei-genes Verschulden und trotz Einhaltung aller kaufmännischer Sorgfaltspflichten aufgrund nicht rechtzeitiger Eigenbelieferung nicht in der Lage sein, die vereinbarten Fristen einzuhalten, ist die Haftung wegen Lie-ferverzuges ausgeschlossen. Wir verpflichten uns in diesem Fall, Ersatzansprüche gegen die Lieferanten an den Kunden abzutreten.


(3) Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung um mehr als 30 Tage in Rückstand und hat uns der Kunde erfolgslos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Unse-re Haftung im Fall des Lieferverzugs ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lie-ferung wir in Verzug geraten sind.

VI. Lieferung und Gefahrübergang


(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand ab Werk oder Auslieferungslager auf Kosten des Kunden. Versandweg und Versandart stehen in unserem Ermessen.


(2) Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.


(3) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat. Haben wir dem Kunden angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu eine angemessene Frist gesetzt haben. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden und berechnen monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

VII. Lieferung auf Abruf und Kündigung


(1) Ist eine Lieferung auf der Grundlage eines Abrufauftrags vereinbart, ist die Zeitspanne zwischen der Produk-tion und dem Versand der Ware zu vereinbaren. Wir behalten uns vor, nach Produktionsabschluss eine ma-ximale Frist für den Abruf zu setzen. Wird die Ware nicht innerhalb der vereinbarten bzw. der maximalen Frist abgerufen, sind wir berechtigt, die Bezahlung der versandbereiten Ware zu verlangen, unbeschadet unseres Rechts, einen Abruf zu verlangen. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden und berechnen monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.


(2) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines Abrufauftrages durch den Kunden (Kündigung, Rücktritt etc.), ist der Kunde verpflichtet, uns alle aus der vorzeitigen Beendigung resultierenden Schäden sowie den ent-gangenen Gewinn zu ersetzen. Eine Anrechnung ersparter Aufwendungen ist ausgeschlossen.

VIII. Qualität und Anforderungen


(1) Sämtliche Lieferung von uns werden unter Beachtung der Produktspezifikationen einschließlich der von uns standardisierten Toleranzen hinsichtlich der Abmessungen und des Inhalts ausgeführt.


(2) Mit dem Abschluss eines Vertrags akzeptiert der Kunden die Produktspezifikationen „wie angegeben“, ein-schließlich der Toleranzen, Abmessungen, Größe und Gewicht, es sei denn, die Parteien haben schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


(3) Ausschließlich der Kunde ist dafür verantwortlich zu beurteilen, ob das Produkt für die vorgesehene Ver-wendung geeignet ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Ver-wendungszweck zu prüfen und zu testen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch eine Nicht-eignung für die durch den Käufer vorgenommene Verwendung der Produkte entstehen.

IX. Haftung für Mängel


(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen unverzüglich nach ihrem Entdecken schriftlich gerügt werden. Gilt dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Bei Sonder- und Spezialanfertigungen akzeptiert der Käufer eine Abweichung von bis zu 10 % der Auftragsmenge.


(2) Nach der Entdeckung eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung und Verarbeitung der betref-fenden Produkte mit sofortiger Wirkung einzustellen und die von der Mängelrüge betroffene Ware zur Unter-suchung durch uns bereitzuhalten. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nach-erfüllung vor.


(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.


(4) Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass der Kunde und/oder Dritte Änderungen an der Ware vorgenommen haben.

X. Haftung für Schäden


(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers, d.h. unsere Haftung ist auf den Ersatz fehlerhafter oder defekter Produkte beschränkt. Der Kunde stellt uns von jeglicher Haftung frei, die durch die Verwendung der von uns gelieferten Waren entsteht. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass der Kunde und/oder Dritte Änderungen an der Ware vorgenommen haben, die zu dem Schaden geführt haben.


(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfül-lungsgehilfen.


(3) Wenn und soweit die Produkte im Bestimmungsland, d.h. in dem Land (oder den Ländern), in dem (denen) der Kunde die Produkte zu vertreiben beabsichtigt, bestimmten gesetzlichen, Sicherheits- und Qualitätsan-forderungen entsprechen müssen, ist es Aufgabe des Kunden, diese Anforderungen zu überprüfen und uns darüber zu informieren. Der Kunde hält uns schadlos und entschädigt uns in vollem Umfang für Ansprüche in Bezug auf gesetzliche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen, einschließlich Ansprüchen aus Produkt-haftung, die sich auf solche Produkte beziehen, die außerhalb des Bestimmungslandes vertrieben werden.


(4) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres.


(5) Tritt der Kunde grundlos vom Vertrag zurück oder erfüllt er seinerseits den Vertrag nicht, können wir 25 % der Auftragssumme als pauschalen Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar ab-weichenden Schadens bleibt vorbehalten.

XI. Formteile


(1) Alle Zeichnungen, Muster, Modelle, Matrizen, Gussteile, Formteile und andere Materialien, die von oder für uns im Auftrag des Kunden hergestellt werden, bleiben unser Eigentum, unabhängig davon, ob der Vertrag beendet ist oder der Kunde die Kosen für die Formteile teilweise oder vollständig gezahlt hat, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.


(2) Formen, für die dem Kunden Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt wurden, werden von uns für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren aufbewahrt. Es wird keine Verpflichtung übernommen, diese gegen Schäden durch Feuer, Diebstahl oder andere Schäden zu versichern.

XII. Weiterverkaufsrecht


(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware selbst zu nutzen und darf sie in leerem Zustand nicht veräußern.


(2) Nur autorisierte Großhändler dürfen Leerverpackungen verkaufen und damit Handel betreiben.

XIII. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand


(1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Geschäftssitz (Mönchengladbach).


(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

XIV. Schlussbestimmungen


(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch zur wirksamen Abbedingung der Schriftform erforderlich.


(2) Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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